(was hinter der ersten urkundlichen Erwähnung steckt)
Urkunden beschreiben von jeher rechtlich verbindliche Vorgänge (Ankäufe, Verkäufe, etc.) und dokumentieren mit Unterschriften, Siegeln oder Stempeln diesen Vorgang.
Es gibt heute für urkundliche Darstellungen eine „Amtssprache“, die für Laien nicht immer verständlich ist. Im frühen Mittelalter wurden Urkunden in lateinischer Sprache verfasst, waren also auch nur wenigen Spezialisten sprachlich zugänglich. (So gesehen, hat sich in den letzten tausend Jahren kaum etwa geändert.)
Die im Staatsarchiv Wolfenbüttel aufbewahrte Urkunde aus dem Jahr 1265 ist nur etwa 10 x 15 Zentimeter groß - also recht unscheinbar. Die Textseite des Pergaments ist eng beschrieben, die Außenseite zeigt eine große Überschrift, die sich schräg über die Seite zieht. Angehängt, mit einem Band mit der Urkunde verbunden, ist ein tropfenförmiges Siegel mit einer Prägung.
Eine vollständige Erfassung und Übersetzung des Urkundentextes gibt es noch nicht. Mit Hinweisen aus der Literatur und einer der Urkunde beigefügten Kurzfassung wird deutlich, dass „sculenrothe“ (am Ende der neunten Zeile beginnend mit „scu“ und in der 10. Zeile fortgesetzt mit „lenrothe“), im wahrsten Sinn nur eine kurze Erwähnung findet.
Hauptsächlich geht es in der Urkunde um Verzichtserklärungen des Bertram von Veltheim, bezogen auf Ländereien in Dibbesdorf. Hier sind es zwei „Hufen“ – entsprechend etwa 60 Morgen, nach heutigem Maß 15 Hektar – auf die er zugunsten des St. Blasiusstifts in Braunschweig verzichtete. Das Stift gab die Ländereien weiter an das Kloster in Riddagshausen und erhielt im Gegenzug eine Hufe Landes in Schulenrode.
Viele solcher urkundlichen Erwähnungen in unserer Region sind mit dem Zisterzienserkloster in Riddagshausen verknüpft; denn das 1145 gegründete Kloster des Mönchsordens der Zisterzienser war in seiner Blütezeit im 13. Jahrhundert auf ständige Vergrößerung des Landbesitzes oder der Einnahmen aus Ländereien ausgerichtet.
Auf den guten bis sehr guten Böden in der Region konnten, selbst mit damaligen Mitteln, hohe landwirtschaftliche Erträge erzielt werden. Diese wiederum waren entweder abgabenpflichtig (der sogenannte „Zehnt“) oder ermöglichten durch Verkauf geldliche Gewinne. Insofern stellte das Recht auf die Nutzung oder der Besitz einer „Hufe“ für die mittelalterliche Zeit eine sprudelnde Einnahmequelle dar.
Horst Klatte, Ortsheimatpfleger